Zur Absicherung von begehbaren Getränkelagern/Kühlräumen und Aufstellungsräumen
für CO2-Gasflaschen und CO2-Tanks nach BetrSichV. und BGR228.
Ebenfalls zur Absicherung von weiteren Getränkeschankanlagen,
vornehmlich Tafelwasseranlagen in Büros, Praxen, Küchen, Krankenhäusern etc.
Achtung! Alle Kühlzellen,
die als Getränkeaufstellungsräume oder CO2-Lager betrieben werden,
sind besonders gefährdet und müssen ebenfalls abgesichert werden.
Dies gilt unabhängig vom Aufstellungsort.